Handel

Neue Corona-Regeln: Einzelhandel und Gastronomie müssen schließen

15. Dezember 2020
Ab dem 16. Dezember schließen viele Geschäfte. Hamburger Corona-Schutzschirm bleibt aufgespannt

Der Hamburger Senat übernimmt die bundesweiten Beschlüsse zur Verschärfung der Corona-Maßnahmen. Vom 16. Dezember an geht die Hansestadt aufgrund der deutschlandweit zuletzt konstant hohen Infektionszahlen somit in einen erneuten Lockdown. Insbesondere der Einzelhandel ist inmitten des Weihnachtsgeschäfts von den Maßnahmen betroffen. Ab Mittwoch müssen viele Geschäfte ihre Türen schließen. Die Einschränkungen gelten zunächst bis zum 10. Januar 2021.

Geschäfte des täglichen Bedarfs weiterhin geöffnet

Neben den meisten Geschäften des Einzelhandels dürfen auch Friseure, Kosmetikstudios, Massagesalons und Tattoo-Studios keine Kunden mehr empfangen. Die Gastronomie ist weiterhin auf den Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste beschränkt. Offen bleiben dürfen während des Lockdowns Lebensmittelgeschäfte und -märkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Werkstätten, Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungskioske, Tierbedarfsgeschäfte, der Großhandel sowie der Weihnachtsbaumverkauf. 

Corona-Hilfen des Senats werden fortgeführt

Norbert Aust, Präses der Hamburger Handelskammer, betont: „Für Einzelhandel, Gastronomie und etliche weitere direkt und indirekt betroffene Branchen geht es immer stärker um die Existenz". Der Bund und der Senat müssten für einen angemessen Ausgleich sorgen und durch die Einschränkungen drohende Insolvenzen verhindern, so Aust weiter. Der Senat kündigte an, den Hamburger Corona Schutzschirm mit seinen zahlreichen Maßnahmen (unter anderem Hamburger Stabilisierungsfonds, Corona Recovery Fonds, IFB-Kreditprogramm, Steuer- und Gebührenhilfen) und einem Finanzvolumen von aktuell über 1,5 Milliarden Euro aufgespannt zu lassen. Der Bund will seinerseits betroffene Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe Überbrückungshilfen, Abschlagszahlungen und unbürokratische Teilabschreibungen anbieten.

Besondere Kontaktbeschränkungen zum Weihnachtsfest

Die bereits seit 1. Dezember 2020 geltenden Kontaktbeschränkungen bleiben bis zum 10. Januar 2021 bestehen, auch über Silvester. Demnach sind private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten auf den eigenen und einen weiteren Haushalt sowie auf maximal 5 Personen beschränkt. Vom 24. bis 26. Dezember gibt es eine Ausnahmeregelung, die erlaubt, sich im privaten Wohnbereich mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zu treffen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen umfasst. Der Verkauf und das Zünden von Feuerwerk ist dieses Jahr generell verboten.
tn/sb/kk

Quellen und weitere Informationen

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